Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1974

Geschäftszahl

1108/73

Rechtssatz

Die ungenügende Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, vorhandene Ermittlungsergebnisse voll auszuschöpfen und die ihr sonst noch greifbaren Beweismittel heranzuziehen.