Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1974

Geschäftszahl

1108/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0773/65 B 30. Juni 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Der nach Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto.