Verwaltungsgerichtshof
06.09.1974
1108/73
GRS wie 0773/65 B 30. Juni 1965 RS 1
Der nach Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto.