Gem § 32 der Gewerbeordnung hat die Gewerbebehörde die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu genehmigen, wenn die mit der Änderung verbundenen Nachteile, Gefahren und Belästigungen das bisher, d.h. vor der Änderung bestandene Ausmaß nicht überschreiten (Hinweis E 2.3.1965, 341/64 und E 1.4.1970, 1145/69).Gem Paragraph 32, der Gewerbeordnung hat die Gewerbebehörde die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu genehmigen, wenn die mit der Änderung verbundenen Nachteile, Gefahren und Belästigungen das bisher, d.h. vor der Änderung bestandene Ausmaß nicht überschreiten (Hinweis E 2.3.1965, 341/64 und E 1.4.1970, 1145/69).