Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1974

Geschäftszahl

1145/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1791/69 E 21. Oktober 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 32, der Gewerbeordnung hat die Gewerbebehörde die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu genehmigen, wenn die mit der Änderung verbundenen Nachteile, Gefahren und Belästigungen das bisher, d.h. vor der Änderung bestandene Ausmaß nicht überschreiten (Hinweis E 2.3.1965, 341/64 und E 1.4.1970, 1145/69).