Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1974

Geschäftszahl

1145/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1809/60 E 31. Jänner 1961 VwSlg 5486 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Guter Glaube stellt den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Falle des Zweifels bei der Behörde anzufragen (hier: Zusammenhang mit Paragraphen 36, Absatz 3 und 34 Absatz eins, ASVG).