Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1974

Geschäftszahl

1145/72

Rechtssatz

Auch das regelmäßige Abstellen von Tankfahrzeugen auf einem Abstellplatz bedarf einer gewerbepol. Regelung, selbst dann wenn die dabei ausgehenden Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft geringer sein sollten, als die, die von einem genehmigten Treibstoff oder Heizöltanklager ausgehen können.