Verwaltungsgerichtshof
20.02.1974
1145/72
Auch das regelmäßige Abstellen von Tankfahrzeugen auf einem Abstellplatz bedarf einer gewerbepol. Regelung, selbst dann wenn die dabei ausgehenden Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft geringer sein sollten, als die, die von einem genehmigten Treibstoff oder Heizöltanklager ausgehen können.