Verwaltungsgerichtshof
20.02.1974
1145/72
GRS wie 1791/69 E 21. Oktober 1970 RS 2
Die Genehmigung nach Paragraph 25, der Gewerbeordnung setzt voraus, dass die von der Anlage ausgehenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen, wobei für die Frage der Ortsüblichkeit jenes Immissionsausmaß maßgebend ist, dem die Anrainer der Anlage schon vor deren Betrieb ausgesetzt sind (Hinweis E 11.9.1968, 1308/67 und E 29.10.1969, 1418/68).