Die besondere Rücksichtslosigkeit als strafsatzändernder Umstand nach § 99 Abs 2 lit c leg cit ist im Verhalten des Täters gegenüber anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbild der Straßenverkehrsordnung, das durch eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern gekennzeichnet ist, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt. (Hinweis E 20.5.1963, 222/62 und 12.5.1964, 1406/63).Die besondere Rücksichtslosigkeit als strafsatzändernder Umstand nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, leg cit ist im Verhalten des Täters gegenüber anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbild der Straßenverkehrsordnung, das durch eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern gekennzeichnet ist, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt. (Hinweis E 20.5.1963, 222/62 und 12.5.1964, 1406/63).