Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1971

Geschäftszahl

0665/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0076/63 E 9. Juli 1964 VwSlg 6409 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die besondere Rücksichtslosigkeit als strafsatzändernder Umstand nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, leg cit ist im Verhalten des Täters gegenüber anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbild der Straßenverkehrsordnung, das durch eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern gekennzeichnet ist, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt. (Hinweis E 20.5.1963, 222/62 und 12.5.1964, 1406/63).