Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1971

Geschäftszahl

0665/69

Rechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs umfaßt nicht auch einen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde, da die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG vielmehr dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften die Vornahme einer solchen nicht zwingend vorschreiben.