Die Vermietung von Wohnwagen mit der Verpflichtung, diese Wohnwagen während der Dauer der Vermietung auf einem Campingplatz zu belassen, stellt nicht die Ausübung des Gewerbes der Fremdenbeherbergung gemäß § 16 Abs 1 lit a GewO dar. (Weiter Ausführungen zu der Frage - die nach dem Wortlaut des Schiedsspruches nicht den Gegenstand der Entscheidung gebildet hat - wie es sich verhält, wenn auch Einrichtungsgegenstände mitvermietet, Bodenfläche und sanitären Einrichtungen durch den Campingplatzbesitzer zur Verfügung gestellt werden.)Die Vermietung von Wohnwagen mit der Verpflichtung, diese Wohnwagen während der Dauer der Vermietung auf einem Campingplatz zu belassen, stellt nicht die Ausübung des Gewerbes der Fremdenbeherbergung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, GewO dar. (Weiter Ausführungen zu der Frage - die nach dem Wortlaut des Schiedsspruches nicht den Gegenstand der Entscheidung gebildet hat - wie es sich verhält, wenn auch Einrichtungsgegenstände mitvermietet, Bodenfläche und sanitären Einrichtungen durch den Campingplatzbesitzer zur Verfügung gestellt werden.)