Verwaltungsgerichtshof
26.04.1967
1882/65
Der Begriff des Fremdenbeherbergungsgewerbes, das sich seinem Wesen nach als eine entgeltliche Gastaufnahme darstellt, schließt die zur Verfügungstellung alldessen durch den Gewerbetreibenden ein, was der Beherbergte üblicherweise braucht, um sein Wohnbedürfnis befriedigen zu können.