Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1967

Geschäftszahl

1882/65

Rechtssatz

Der Begriff des Fremdenbeherbergungsgewerbes, das sich seinem Wesen nach als eine entgeltliche Gastaufnahme darstellt, schließt die zur Verfügungstellung alldessen durch den Gewerbetreibenden ein, was der Beherbergte üblicherweise braucht, um sein Wohnbedürfnis befriedigen zu können.