Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1967

Geschäftszahl

1882/65

Rechtssatz

In dem Fall, als die Gewerbeberechtigung nach ihrem Wortlaut nicht in die Rechte eines anderen Gewerbezweiges eingreift, kann dies auch nicht dadurch geschehen, daß im Rahmen der Ausübung des Gewerberechtes dem Kontrahenten nach dem Gegenstand des Gewerbes mögliche zivilrechtliche Beschränkungen auferlegt werden (etwa bei einem Mietvertrag bestimmte Beschränkungen hinsichtlich des Gebrauches des Mietgegenstandes oder bei Handels- oder Erzeugungsgewerbe durch den Abschluß von Sukzessivlieferungsverträgen mit der Bindung der gelieferten Ware an einem bestimmten Zweck bei sonstigen Rechtsfolgen).