Eine Erledigung, die auf die Neuaufrollung eines mit Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abzielenden Parteiantrages ergangen ist und besagt, daß das Verfahren "mangels der erforderlichen Voraussetzungen" gemäß § 69 AVG 1950 nicht wieder aufgenommen werden könne, ist als ein mit der VwGH-Beschwerde anfechtbarer Bescheid nach Art 130 Abs 1 B-VG anzusehen.Eine Erledigung, die auf die Neuaufrollung eines mit Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abzielenden Parteiantrages ergangen ist und besagt, daß das Verfahren "mangels der erforderlichen Voraussetzungen" gemäß Paragraph 69, AVG 1950 nicht wieder aufgenommen werden könne, ist als ein mit der VwGH-Beschwerde anfechtbarer Bescheid nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG anzusehen.