Verwaltungsgerichtshof
05.04.1965
2041/64
Auch wenn eine Erledigung nicht den Formvorschriften der Paragraphen 58, ff AVG entspricht, kommt ihr Bescheidcharakter zu, wenn die Erledigung nach ihrem Inhalt die Absicht erkennen läßt, über das Begehren rechtsverbindlich zu entscheiden (Staatsbürgerschaft).