Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1965

Geschäftszahl

2041/64

Rechtssatz

Auch wenn eine Erledigung nicht den Formvorschriften der Paragraphen 58, ff AVG entspricht, kommt ihr Bescheidcharakter zu, wenn die Erledigung nach ihrem Inhalt die Absicht erkennen läßt, über das Begehren rechtsverbindlich zu entscheiden (Staatsbürgerschaft).