Die Bestimmungen des § 6 Abs 4 BauO Wr bezwecken den Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen die nicht durch die Bauführung, sondern durch die Errichtung von Baulichkeiten, die bei konsensgemäßer Benützung solche Immissionen hervorrufen können, entstehen. Mit dem Schutz der Nachbarschaft während der Bauführung beschäftigt sich § 123 Abs 1 leg cit. Ob diese Bestimmung die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages überhaupt ermöglicht oder ob das darin enthaltene Gebot die Behörde lediglich ermächtigt, bei deren Übertretung eine Verwaltungsstrafe nach § 136 der Bauordung für Wien zu verhängen, kann dahingestellt bleiben.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, BauO Wr bezwecken den Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen die nicht durch die Bauführung, sondern durch die Errichtung von Baulichkeiten, die bei konsensgemäßer Benützung solche Immissionen hervorrufen können, entstehen. Mit dem Schutz der Nachbarschaft während der Bauführung beschäftigt sich Paragraph 123, Absatz eins, leg cit. Ob diese Bestimmung die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages überhaupt ermöglicht oder ob das darin enthaltene Gebot die Behörde lediglich ermächtigt, bei deren Übertretung eine Verwaltungsstrafe nach Paragraph 136, der Bauordung für Wien zu verhängen, kann dahingestellt bleiben.