Verwaltungsgerichtshof
10.05.1965
1421/64
Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Litera f, BauO Wr, daß bei Veränderungen der Höhenlage eines Grundes eine Baubewilligung zu erwirken ist, wenn sie vom Einfluß auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenem oder Nachbargrund ist, läuft darauf hinaus, daß eine Bewilligung aus diesem Grunde nur dann erforderlich ist, wenn die Veränderung vom Einfluß auf die statischen Verhältnisse bestehender baulicher Anlagen auf eigenem oder Nachbargrund ist.