Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1965

Geschäftszahl

1421/64

Rechtssatz

Die Intimation eines Beschlusses der Bauoberbehörde oder des Gemeinderates durch einen Bescheid der Wiener Landesregierung (des Magistrates) ist unbedenklich und steht mit den Vorschriften der Paragraphen 18, Absatz 4 und 58 Absatz 3, AVG nicht in Widerspruch. (Hinweis auf E vom 11.3.1952, Zl. 2233/50, VwSlg 2472 A/1952)