Verwaltungsgerichtshof
10.05.1965
1421/64
Der Nachbar besitzt ein (öffentlich-rechtliches) Interesse daran, daß durch die in Paragraph 122, Absatz eins, BauO Wr genannten Anlagen die künftige widmungsgemäße Verwendung der Nachbargründe nicht ausgeschlossen oder wesentlich erschwert wird.