Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1965

Geschäftszahl

1421/64

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt ein (öffentlich-rechtliches) Interesse daran, daß durch die in Paragraph 122, Absatz eins, BauO Wr genannten Anlagen die künftige widmungsgemäße Verwendung der Nachbargründe nicht ausgeschlossen oder wesentlich erschwert wird.