Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2014/06/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0049

Entscheidungsdatum

12.08.2014

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §42;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;
BauG Stmk 1995 §26;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §55 idF 2013/I/033;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Revisionssache der *****, gegen den Bescheid der belangten Behörde Steiermärkische Landesregierung vom 27. Dezember 2013, Zl. ABT13-12.10-L441/2013-1, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12. März 2013 beantragte die A GmbH (im Folgenden: Revisionswerberin) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit zehn Wohneinheiten, zehn überdachten PKW-Abstellplätzen und fünf PKW-Abstellplätzen im Freien sowie die Errichtung eines weiteren Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten, zwölf überdachten PKW-Abstellplätzen und sechs PKW-Abstellplätzen im Freien auf zwei näher genannten Grundstücken in der KG Leibniz.

Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sowie der Drittmitbeteiligte erhoben jeweils mit Schriftsatz vom 2. April 2013 Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde L. mit Bescheid vom 6. Mai 2013 der Revisionswerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.

Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sowie der Drittmitbeteiligte beriefen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L. vom 1. Juli 2013 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 27. Dezember 2013) hob die belangte Behörde den oben genannten Bescheid auf Grund der von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Vorstellungen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde L.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligten Parteien beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Die Revisionswerberin teilte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 mit, durch Zurückziehung der Berufungen sämtlicher mitbeteiligter Parteien klaglos gestellt zu sein und auf den Aufwandersatz zu verzichten.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) lag insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hatte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 13. Mai 2005, Zl. 2004/02/0386). Diese Rechtsprechung kann für das VwGG in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, übernommen werden.

Das Rechtsschutzinteresse der Revisionswerberin ist durch die Zurückziehung der Berufungen sämtlicher mitbeteiligter Parteien (nachträglich) weggefallen. Die vorliegende Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.

Die Revisionswerberin rügte eine unrichtige Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG durch die belangte Behörde. Unter Hinweis insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0041 und Zl. 2008/06/0053, und vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0094, argumentiert die Revisionswerberin, die mitbeteiligten Parteien hätten im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz Stmk. BauG, wonach sie die Zulässigkeit der rechtmäßigen Emissionen zu belegen hätten, ein unzureichendes Vorbringen erstattet.

Paragraph 26, Steiermärkisches Baugesetz - Stmk BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, lautet auszugsweise:

"§ 26

Nachbarrechte

  1. Absatz eins,Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. ...

  1. Absatz 4,Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist."

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien um Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Stmk. BauG handelt. Eine Einwendung ist ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei (des Nachbarn) des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Antragstellers (Bauwerbers) entspreche entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles (einzelner Punkte) nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Eine Einwendung braucht nicht begründet werden; eine Einwendung im Rechtssinn liegt bereits vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wenn somit wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet vergleiche , dazu die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,

6. Auflage, S. 122).

Es trifft zwar zu, dass Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG eine Mitwirkungspflicht haben. Diese enthebt die Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Solches kann auch aus den von der Revisionswerberin zitierten hg. Erkenntnissen, insbesondere jenen vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0041 und Zl. 2008/06/0053, nicht abgeleitet werden. In dem dem erstgenannten hg. Erkenntnis zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin vielmehr zweimal - einmal von der erstinstanzlichen Behörde und ein weiteres Mal von der Berufungsbehörde - aufgefordert, die Rechtmäßigkeit der vom Betrieb ausgehenden Immissionen und deren Zulässigkeit zu belegen bzw. darzulegen, auf welchen Grundstücken sich die Betriebsstätten genau befänden und welche Immissionen von ihnen ausgingen. Da entsprechende Informationen trotz zweimaliger Aufforderung nicht übermittelt wurden, war es den Baubehörden nicht möglich, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen zu prüfen, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin an der Grundgrenze der Baugrundstücke der Widmung allgemeines Wohngebiet widersprechende Immissionen verursacht. Auch im zweitgenannten hg. Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich davon aus, dass die Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Stmk BauG hätte auffordern müssen, weitere Informationen zu übermitteln. Auf Grund spezieller - im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegender - Umstände wurde das Unterbleiben dieser Ermittlungen jedoch als nicht relevant beurteilt.

Die Behörde kann Einwendungen, aus denen mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, nicht gänzlich unbeachtet lassen, nur weil die Rechtmäßigkeit der Emissionen nicht belegt wurde. Sie hat vielmehr der Partei mitzuteilen, welche Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Ansprüche Beweise anzubieten vergleiche , Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig, in ZfV 2000/522, 229). Bezogen auf Paragraph 26, Absatz 4, Stmk BauG bedeutet dies, dass die Baubehörden in Erfüllung ihrer aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG erfließenden Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die mitbeteiligten Parteien hätten auffordern müssen, die Rechtmäßigkeit der von ihren Betrieben ausgehenden Emissionen zu belegen, damit die Baubehörden - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen - prüfen können, ob diese Betriebe an den Grundgrenzen der Baugrundstücke der Widmung widersprechende Immissionen verursachen.

Die belangte Behörde hob daher zu Recht den Berufungsbescheid mangels Auseinandersetzung mit den Einwendungen der mitbeteiligten Parteien im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde.

Bei diesem Ergebnis wäre die Revision abzuweisen gewesen, womit die Revisionswerberin den mitbeteiligten Parteien die Kosten des Verfahrens gemäß den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, (siehe Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) zu ersetzen hat.

Wien, am 12. August 2014

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060049.J00

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2014060049_20140812J00

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