Unzulässigkeit eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) auf Aufhebung näher bezeichnete Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II 223/2006 aufzuheben.Unzulässigkeit eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) auf Aufhebung näher bezeichnete Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 223 aus 2006, aufzuheben.
Das Antragsvorbringen enthält keine vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhaltes iSd §15 Abs2 VfGG. So geht aus den – fragmentarischen – Ausführungen des Antrages nicht klar hervor, was Gegenstand des vor dem VGW in Beschwerde gezogenen Bescheides, der an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde und in der Folge Verfahrensgegenstand vor dem VGW ist. Die Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes ist unter anderem deshalb von Bedeutung, weil dessen Kenntnis Voraussetzung für die Beurteilung der Präjudizialität der angefochtenen Rechtsvorschriften durch den VfGH ist. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, erstmals im Wege der Einsicht in die Akten zu ermitteln, welche tatsächlichen Vorgänge Gegenstand eines Antrages sind.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der zur Zahl V33/2026 protokollierte Antrag des VGW, der im Zuge desselben verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellt wurde, einige weitergehende Darlegungen zum Sachverhalt enthielt. Denn es wären selbst Verweisungen auf in einem anderen, nicht verbundenen Verfahren eingebrachte Schriftsätze unbeachtlich. Dazu kommt, dass nicht allein der VfGH den maßgeblichen Sachverhalt kennen muss, sondern auch die verordnungserlassende Behörde, der im Verfahren über (nicht von vornherein unzulässige) Anträge Gelegenheit zur Stellungnahme, und zwar auch zur Frage der Zulässigkeit des Antrages, zu gewähren ist.