über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes);über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, des Bundes-Verfassungsgesetzes);