Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
  2. Absatz 2Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
    1. Litera a
      über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, des Bundes-Verfassungsgesetzes);
    2. Litera b
      über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Artikel 138, Absatz eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes);
    3. Litera c
      über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz 2 und 4;
    4. Litera d
      auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.

Schlagworte

Willensbildung, Kausalgerichtsbarkeit, Enthebung, Kleiner Senat

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40034390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P7/NOR40034390

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