Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
  2. Absatz 2Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
    1. Litera a
      über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, B-VG);
    2. Litera b
      über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG);
    3. Litera c
      über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz 2 und 4;
    4. Litera d
      auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.

Schlagworte

Willensbildung, Kausalgerichtsbarkeit, Enthebung, Kleiner Senat

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40147800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P7/NOR40147800

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