Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 7

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
  2. Absatz 2Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
    1. Ziffer eins
      bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;
    2. Ziffer 2
      bei der Beratung von Anträgen gemäß Abschnitt E des 2. Teiles betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen.
    Auf Verlangen jedes Mitgliedes hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Absatz eins, genannten Anzahl von Stimmführern stattzufinden.
  3. Absatz 3Sofern der Verfassungsgerichtshof im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation durchführen. Die Durchführung der Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation bedarf der Zustimmung von neun Stimmführern, in den Fällen des Absatz 2, der Zustimmung von vier Stimmführern. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Verfahrens der Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg spätestens eine Woche vor ihrem Beginn unter Angabe der zu beratenden Rechtssachen allen Mitgliedern mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung (Paragraph 14,) zu treffen.

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40221570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P7/NOR40221570

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