Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vositzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2)Absatz 2Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 211);
über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit.a des Bundes-Verfassungsgesetzes);über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Artikel 138, Absatz eins, Litera , des Bundes-Verfassungsgesetzes);
über alle Fälle, in denen die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird;
über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz 2 und 4;
auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.
Schlagworte
Willensbildung, Kausalgerichtsbarkeit, Befehlsgewalt, Enthebung,
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, Maßnahmenbeschwerde, Kleiner Senat
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004561
Alte Dokumentnummer
N1195311050P