Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 6,

Regionale Zusammenarbeit

  1. Absatz einsDas Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere
    1. Litera a
      die Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
    2. Litera b
      die regionale Zusammenarbeit der Tourismusverbände und Tourismusgemeinden zum Zweck der gemeinsamen Besorgung des,Themen- und Markenmanagements‘. In diese Zusammenarbeit können auch Tourismusvereine, sonstige juristische Personen sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen miteinbezogen werden und
    3. Litera c
      die Förderung der Steirischen Tourismus Ges.m.b.H.
  2. Absatz 2Das Land hat 25% des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, Landesgesetzblatt Nr. 54 in der jeweils geltenden Fassung, für diese Förderung zu verwenden. Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zu hören.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die gemäß Absatz eins, gewährten Förderungen vorzulegen (Tourismusbericht). Die Übermittlung hat bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des vom Bericht umfassten Kalenderjahres zu erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40026311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P6/LST40026311

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