(2)Absatz 2Das Land hat 25% des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54 in der jeweils geltenden Fassung, für diese Förderung zu verwenden. Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zu hören.Das Land hat 25% des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, Landesgesetzblatt Nr. 54 in der jeweils geltenden Fassung, für diese Förderung zu verwenden. Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zu hören.