Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
28.02.2003
Index
7400 Tourismus, Fremdenverkehr
Text
§ 6Paragraph 6,
Förderung
(1)Absatz einsDas Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere
die Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß § 4 Abs. 3 zur Erfüllung ihrer Aufgaben,die Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
die Durchführung regionaler Vorhaben im Sinne des § 5,die Durchführung regionaler Vorhaben im Sinne des Paragraph 5,,
Gewährung von Förderungen an die Steirische Tourismus Ges.m.b.H.
(2)Absatz 2Regionale Vorhaben sind zu fördern, wenn
das Ziel des Zusammenschlusses klar definiert und wirtschaftlich begründet ist,
die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind, die den Bestand des regionalen Zusammenschlusses für die zur Zielerreichung erforderliche Zeit sicherstellen,
sich die Gemeinden des regionalen Verbandsgebietes ideell und materiell an der Verwirklichung der regional zu besorgenden Aufgaben beteiligen und
sie den Grundsätzen und Zielen des Landesentwicklungsprogramms für ”Freizeit, Erholung und Fremdenverkehr”, LGBl. Nr. 53/1990, i. d. g. F., entsprechen.sie den Grundsätzen und Zielen des Landesentwicklungsprogramms für ”Freizeit, Erholung und Fremdenverkehr”, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1990,, i. d. g. F., entsprechen.
(3)Absatz 3Für die Förderung von Vorhaben nach Abs. 1 sind von der Landesregierung Richtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind Gemeindebund und Städtebund zu hören.Für die Förderung von Vorhaben nach Absatz eins, sind von der Landesregierung Richtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind Gemeindebund und Städtebund zu hören.
(4)Absatz 4Dem Landtag ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung jährlich ein schriftlicher Bericht über die Förderung von Vorhaben nach Abs. 1 zu übermitteln (Tourismusbericht). Die Übermittlung hat bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des vom Bericht umfaßten Kalenderjahres zu erfolgen.Dem Landtag ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung jährlich ein schriftlicher Bericht über die Förderung von Vorhaben nach Absatz eins, zu übermitteln (Tourismusbericht). Die Übermittlung hat bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des vom Bericht umfaßten Kalenderjahres zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,
Im RIS seit
11.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020
Gesetzesnummer
20000407
Dokumentnummer
LST40026313