Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/1994

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2003

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 6,

Förderung

  1. Absatz einsDas Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere
    1. Litera a
      die Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
    2. Litera b
      die Durchführung regionaler Vorhaben im Sinne des Paragraph 5,,
    3. Litera c
      Gewährung von Förderungen an die Steirische Tourismus Ges.m.b.H.
  2. Absatz 2Regionale Vorhaben sind zu fördern, wenn
    1. Litera a
      das Ziel des Zusammenschlusses klar definiert und wirtschaftlich begründet ist,
    2. Litera b
      die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind, die den Bestand des regionalen Zusammenschlusses für die zur Zielerreichung erforderliche Zeit sicherstellen,
    3. Litera c
      sich die Gemeinden des regionalen Verbandsgebietes ideell und materiell an der Verwirklichung der regional zu besorgenden Aufgaben beteiligen und
    4. Litera d
      sie den Grundsätzen und Zielen des Landesentwicklungsprogramms für ”Freizeit, Erholung und Fremdenverkehr”, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1990,, i. d. g. F., entsprechen.
  3. Absatz 3Für die Förderung von Vorhaben nach Absatz eins, sind von der Landesregierung Richtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind Gemeindebund und Städtebund zu hören.
  4. Absatz 4Dem Landtag ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung jährlich ein schriftlicher Bericht über die Förderung von Vorhaben nach Absatz eins, zu übermitteln (Tourismusbericht). Die Übermittlung hat bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des vom Bericht umfaßten Kalenderjahres zu erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40026313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P6/LST40026313

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