Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 6, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 6

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 6,

Regionale Zusammenarbeit

  1. Absatz einsDas Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere Maßnahmen zur nationalen und internationalen Stärkung des Tourismusstandorts Steiermark im Wege der Angebotsentwicklung, des Marketings und Marktauftritts sowie touristische Projekte und Veranstaltungen mit wesentlicher regionaler und überregionaler Bedeutung für das Tourismusland Steiermark.
  2. Absatz 2Das Land hat 35 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.
  3. Absatz 3Zumindest 15 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen (ausgenommen Erhöhungen) und der Nächtigungsabgabe haben die Tourismusverbände in Abstimmung mit der „Steirische Tourismus GmbH“ für Werbekooperationen, touristische Veranstaltungen, Produktbewerbungen, Destinationsmanagement, Messebesuche, touristische Projekte oder sonstige Marketingaktivitäten zu verwenden.
  4. Absatz 4Die Tourismusverbände haben zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und im Sinne eines gesamtsteirisch einheitlichen touristischen Außenauftritts bei sämtlichen Werbemitteln, Marketingaktivitäten, bei Veranstaltungen und bei ihrem Internetauftritt stets auch die touristische Dachmarke des Landes Steiermark zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40029461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P6/LST40029461