Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.06.2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2014

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 6,

Regionale Zusammenarbeit

  1. Absatz einsDas Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere
    1. Litera a
      die Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
    2. Litera b
      die regionale Zusammenarbeit der Tourismusverbände und Tourismusgemeinden mit den Regionalverbänden zum Zweck der mehrjährigen Planung und Durchführung touristischer Aktivitäten wie Marketing, Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie. Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit beteiligen, haben mindestens 20 % ihrer Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen (ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß Paragraph 34, Absatz 3,) für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann jenen Tourismusverbänden, die sich an der regionalen Zusammenarbeit nicht beteiligen, die Entrichtung von 10 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen für Förderungen gemäß Paragraph 6, an das Land vorschreiben.
    3. Litera c
      die Förderung der Steirischen Tourismus GmbH insbesondere für überregionale Schwerpunktaktivitäten.
  2. Absatz 2Das Land hat 30 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.
    Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zu hören.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2014,

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40016684

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P6/LST40016684

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