die regionale Zusammenarbeit der Tourismusverbände und Tourismusgemeinden mit den Regionalverbänden zum Zweck der mehrjährigen Planung und Durchführung touristischer Aktivitäten wie Marketing, Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie. Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit beteiligen, haben mindestens 20 % ihrer Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen (ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3) für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann jenen Tourismusverbänden, die sich an der regionalen Zusammenarbeit nicht beteiligen, die Entrichtung von 10 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen für Förderungen gemäß § 6 an das Land vorschreiben.die regionale Zusammenarbeit der Tourismusverbände und Tourismusgemeinden mit den Regionalverbänden zum Zweck der mehrjährigen Planung und Durchführung touristischer Aktivitäten wie Marketing, Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie. Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit beteiligen, haben mindestens 20 % ihrer Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen (ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß Paragraph 34, Absatz 3,) für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann jenen Tourismusverbänden, die sich an der regionalen Zusammenarbeit nicht beteiligen, die Entrichtung von 10 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen für Förderungen gemäß Paragraph 6, an das Land vorschreiben.