Absatz einsDas Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere
- Litera adie Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
- Litera bdie regionale Zusammenarbeit der Tourismusverbände und Tourismusgemeinden mit den Regionalverbänden zum Zweck der mehrjährigen Planung und Durchführung touristischer Aktivitäten wie Marketing, Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie. Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit beteiligen, haben mindestens 20 % ihrer Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen (ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß Paragraph 34, Absatz 3,) für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann jenen Tourismusverbänden, die sich an der regionalen Zusammenarbeit nicht beteiligen, die Entrichtung von 10 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen für Förderungen gemäß Paragraph 6, an das Land vorschreiben.
- Litera cdie Förderung der Steirischen Tourismus GmbH insbesondere für überregionale Schwerpunktaktivitäten.