Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§/Artikel/Anlage
§ 68b
Inkrafttretensdatum
28.10.1998
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
K-KStR 1998
Index
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 68bParagraph 68 b
Verfahren in Unvereinbarkeits-
angelegenheitenVerfahren in Unvereinbarkeits-, angelegenheiten
(1)Absatz eins,Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 191/1999 und der Kundmachung BGBl I Nr 194/1999, bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des Paragraph 4, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999,, bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen. (2)Absatz 2,Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Antrages des Stadtsenates in öffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Gesetzesnummer
10000279
Dokumentnummer
LKT40004058