Absatz eins,Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des Paragraph 4, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999,, bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.