Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 § 68b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 68b

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-KStR 1998

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 68 b

Verfahren in Unvereinbarkeits-, angelegenheiten

  1. Absatz eins,Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des Paragraph 4, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,, bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Antrages des Stadtsenates in öffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.

Im RIS seit

07.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014

Gesetzesnummer

10000279

Dokumentnummer

LKT40007525

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