Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§/Artikel/Anlage
§ 68b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.11.2018
Abkürzung
K-KStR 1998
Index
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 68bParagraph 68 b
Verfahren in Unvereinbarkeits-
angelegenheitenVerfahren in Unvereinbarkeits-, angelegenheiten
(1)Absatz eins,Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2013, bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des Paragraph 4, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,, bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen. (2)Absatz 2,Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Antrages des Stadtsenates in öffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.
Im RIS seit
05.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10000279
Dokumentnummer
LKT40009649