Absatz eins,Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des Paragraph 4, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,, bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.