Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

Bgld. SHG 2000

Index

9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Text

Paragraph 14

Einsatz der eigenen Kräfte

  1. Absatz eins,Bevor Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird, hat die oder der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn dies der hilfesuchenden Person nicht zumutbar ist; hiebei ist auf das Lebensalter, die physischen und geistigen Kräfte und die familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Von in Ausbildung stehenden Personen, die zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt wären, von erwerbsunfähigen Personen und von Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden.
  4. Absatz 4,Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
    1. Ziffer eins
      sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit der oder des Hilfesuchenden entspricht;
    2. Ziffer 2
      sie im Hinblick auf die Ausbildung der oder des Hilfesuchenden als nicht gleichwertig anzusehen ist;
    3. Ziffer 3
      der Beschäftigungsort vom Wohnort der oder des Hilfesuchenden weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, oder
    4. Ziffer 4
      die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der bisherigen Beschäftigung der oder des Hilfesuchenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

LBG40007115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2000/5/P14/LBG40007115

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