(9)Absatz 9,Bezieht die oder der pflegende Angehörige gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b und ist diese oder dieser Angehörige voll geschäftsfähig, lebt mit der pflegebedürftigen Person oder den pflegebedürftigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als Euro 1 700 monatlich, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der oder des pflegenden Angehörigen eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses Haushaltsnettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 3 Z 1, 2, 4 lit. a, d, f und g, Z 6, 7 lit. b sowie Abs. 5 bis 7.Bezieht die oder der pflegende Angehörige gemäß Absatz 2, Pensionsleistungen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b und ist diese oder dieser Angehörige voll geschäftsfähig, lebt mit der pflegebedürftigen Person oder den pflegebedürftigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als Euro 1 700 monatlich, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der oder des pflegenden Angehörigen eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses Haushaltsnettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, Litera a, d, f und g, Ziffer 6,, 7 Litera b, sowie Absatz 5 bis 7,