Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 5/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

Bgld. SHG 2000

Index

9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Text

Paragraph 14

Einsatz der eigenen Kräfte

(1) Bevor Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird, hat der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.

(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn dies dem Hilfesuchenden nicht zumutbar ist; hiebei ist auf sein Lebensalter, seine physischen und geistigen Kräfte und familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(3) Von in Ausbildung stehenden Personen, die zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt wären, von erwerbsunfähigen Personen und von Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden.

(4) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  1. Ziffer eins
    sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfesuchenden entspricht;
  2. Ziffer 2
    sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfesuchenden als nicht gleichwertig anzusehen ist;
  3. Ziffer 3
    der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfesuchenden weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, oder
  4. Ziffer 4
    die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der bisherigen Beschäftigung des Hilfesuchenden.

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

LBG40000301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2000/5/P14/LBG40000301

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