§ 14Paragraph 14
Einsatz der eigenen Kräfte
(1) Bevor Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird, hat der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.
(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn dies dem Hilfesuchenden nicht zumutbar ist; hiebei ist auf sein Lebensalter, seine physischen und geistigen Kräfte und familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Von in Ausbildung stehenden Personen, die zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt wären, von erwerbsunfähigen Personen und von Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden.
(4) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfesuchenden entspricht;
sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfesuchenden als nicht gleichwertig anzusehen ist;
der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfesuchenden weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, oder
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der bisherigen Beschäftigung des Hilfesuchenden.