Burgenland
Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000
Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,
Paragraph 14
01.01.2000
31.08.2006
Paragraph 14
Einsatz der eigenen Kräfte
(1) Bevor Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird, hat der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.
(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn dies dem Hilfesuchenden nicht zumutbar ist; hiebei ist auf sein Lebensalter, seine physischen und geistigen Kräfte und familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Von in Ausbildung stehenden Personen, die zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt wären, von erwerbsunfähigen Personen und von Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden.
(4) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil