(11)Absatz 11,Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und beträgt das Nettoeinkommen der zu pflegenden Person und der von ihr namhaft gemachten Betreuungskraft gemeinsam weniger als das in Abs. 5 genannte Monatsgehalt, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der namhaft gemachten Betreuungskraft eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses gemeinsame Nettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 4 Z 1, 2, 4 lit. a, e, g und h, Z 6, 7 lit. b sowie Abs. 6 bis 9.Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft gemäß Absatz 2, Pensionsleistungen gemäß Absatz 4, Ziffer 4, Litera c und beträgt das Nettoeinkommen der zu pflegenden Person und der von ihr namhaft gemachten Betreuungskraft gemeinsam weniger als das in Absatz 5, genannte Monatsgehalt, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der namhaft gemachten Betreuungskraft eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses gemeinsame Nettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, Litera a, e, g und h, Ziffer 6, 7, Litera b, sowie Absatz 6 bis 9,