Absatz eins,Bevor Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird, hat die oder der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.
Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000
LGBl.Nr. 5 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2006
Paragraph 14
01.09.2006
31.08.2010