Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Versicherungssumme

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatz 4, ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb einer 12 Millionen S übersteigenden Pauschalversicherungssumme ist für die Verletzung oder Tötung einer Person bis zu 12 Millionen S und für bloße Vermögenschäden bis zu 120 000 S zu leisten, wenn hiefür nicht eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Absatz 3,Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. Ziffer eins
      für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 24 Millionen S,
    2. Ziffer 2
      für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 Millionen S,
    3. Ziffer 3
      für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 Plätzen 12 Millionen S und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 Millionen S,
    4. Ziffer 4
      für alle anderen Fahrzeuge 12 Millionen S.
  4. Absatz 4,Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung einer Person 12 Millionen S,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 24 Millionen S,
    3. Ziffer 3
      für Sachschäden insgesamt 24 Millionen S,
    4. Ziffer 4
      für bloße Vermögenschäden 120 000 S.
  5. Absatz 5,Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Absatz 4, nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Absatz 4, in jedem Fall.

Schlagworte

Sitzplatz, Mindestversicherungssumme

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12154634

Alte Dokumentnummer

N9199423234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P9/NOR12154634

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