(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb einer 12 Millionen S übersteigenden Pauschalversicherungssumme ist für die Verletzung oder Tötung einer Person bis zu 12 Millionen S und für bloße Vermögenschäden bis zu 120 000 S zu leisten, wenn hiefür nicht eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen wurde.Vorbehaltlich des Absatz 4, ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb einer 12 Millionen S übersteigenden Pauschalversicherungssumme ist für die Verletzung oder Tötung einer Person bis zu 12 Millionen S und für bloße Vermögenschäden bis zu 120 000 S zu leisten, wenn hiefür nicht eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen wurde.