Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
KHVG 1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Versicherungssumme
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 150 000 S.Vorbehaltlich des Absatz 4, ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 150 000 S.
(3)Absatz 3,Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 30 Millionen Schilling,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,
für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.
(4)Absatz 4,Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,
für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,
für bloße Vermögenschäden 150 000 S.
(5)Absatz 5,Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Abs. 4 nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Abs. 4 in jedem Fall.Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Absatz 4, nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Absatz 4, in jedem Fall.
Schlagworte
Sitzplatz, Mindestversicherungssumme
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Gesetzesnummer
10012323
Dokumentnummer
NOR12158515
Alte Dokumentnummer
N9199763697J