Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Versicherungssumme

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
  3. Absatz 3,Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. Ziffer eins
      für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für alle anderen Fahrzeuge 7 000 000 Euro.
  4. Absatz 4,Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      alle Personenschäden
      1. Litera a
        bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12 800 000 Euro,
      2. Litera b
        bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 500 000 Euro,
      3. Litera c
        bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 800 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 500 000 Euro,
      4. Litera d
        bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 800 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      alle Sachschäden bis zu 1 200 000 Euro
    voll zu decken.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.
  6. Absatz 6,Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14 000 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Sachschäden insgesamt 14 000 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.

Anmerkung

EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Schlagworte

Sitzplatz, Mindestversicherungssumme

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40134688

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P9/NOR40134688

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