Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Versicherungssumme

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatz 4, ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.
  3. Absatz 3,Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. Ziffer eins
      für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 2 180 185 Euro,
    2. Ziffer 2
      für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 1 090 092 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro,
    4. Ziffer 4
      für alle anderen Fahrzeuge 1 090 092 Euro.
  4. Absatz 4,Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung einer Person 1 090 092 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 2 180 185 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Sachschäden insgesamt 2 180 185 Euro,
    4. Ziffer 4
      für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.
  5. Absatz 5,Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Absatz 4, nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Absatz 4, in jedem Fall.

Schlagworte

Sitzplatz, Mindestversicherungssumme

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40021825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P9/NOR40021825

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