Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2004
Abkürzung
KHVG 1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Versicherungssumme
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.Vorbehaltlich des Absatz 4, ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.
(3)Absatz 3,Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 2 180 185 Euro,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 1 090 092 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro,
für alle anderen Fahrzeuge 1 090 092 Euro.
(4)Absatz 4,Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 1 090 092 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 2 180 185 Euro,
für Sachschäden insgesamt 2 180 185 Euro,
für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.
(5)Absatz 5,Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Abs. 4 nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Abs. 4 in jedem Fall.Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Absatz 4, nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Absatz 4, in jedem Fall.
Schlagworte
Sitzplatz, Mindestversicherungssumme
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Gesetzesnummer
10012323
Dokumentnummer
NOR40021825