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Gewerbeordnung 1994 § 365n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365n

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Definitionen

Paragraph 365 n,

Im Sinne der Paragraphen 365 m bis 365z bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Geldwäsche“ den Straftatbestand gemäß Paragraph 165, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche)
  2. Ziffer 2
    „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat, gemäß Paragraph 278 c, StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß Paragraph 278 d, StGB
  3. Ziffer 3
    „wirtschaftlicher Eigentümer“ die natürliche Person in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst:
    1. Litera a
      bei Gesellschaften:
      1. Sub-Litera, a, a
        natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines Anteils von mindestens 25vH plus einer Aktie an Aktien oder Stimmrechten einschließlich Beteiligungen in Form von Inhaberaktien steht, sofern es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder
      2. Sub-Litera, a, b
        natürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben, oder
    2. Litera b
      bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise Treuhandschaften, die Gelder verwalten oder verteilen:
      1. Sub-Litera, b, a
        natürliche Personen - sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden – die Begünstigte von 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        die Gruppe von Personen - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden - in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung wirksam ist oder errichtet wurde, oder
      3. Sub-Litera, b, c
        natürliche Personen, die eine Kontrolle über 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausüben.
  4. Ziffer 4
    „politisch exponierte Personen“
    1. Litera a
      natürliche Personen, die – sofern nicht in nur mittlerer oder niedriger Funktion - eines oder mehrere der im Folgenden aufgezählten öffentlichen Ämter, im Hinblick auf Litera a, a bis Litera e, e,, auch auf Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder - sofern nicht verstärkte Sorgfaltspflichten auf risikobezogener Grundlage bestehen – längstens bis vor einem Jahr ausgeübt haben:
      1. Sub-Litera, a, a
        Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
      2. Sub-Litera, b, b
        Parlamentsmitglieder und wichtige Vertreter politischer Parteien,
      3. Sub-Litera, c, c
        Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann,
      4. Sub-Litera, d, d
        Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken,
      5. Sub-Litera, e, e
        Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,
      6. Sub-Litera, f, f
        Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen,
    2. Litera b
      Familienmitglieder der unter a) genannten Personen:
      1. Sub-Litera, a, a
        der Ehepartner,
      2. Sub-Litera, b, b
        der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist,
      3. Sub-Litera, c, c
        die Kinder und deren Ehepartner oder Partner,
      4. Sub-Litera, d, d
        die Eltern,
    3. Litera c
      eine den unter a) genannten Personen bekanntermaßen nahe stehende Person, die
      1. Sub-Litera, a, a
        gemeinsamer wirtschaftlicher Eigentümer von Rechtspersonen und rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen ist,
      2. Sub-Litera, b, b
        enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält,
      3. Sub-Litera, c, c
        alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der unter Litera a,) genannten Person errichtet wurde;
  5. Ziffer 5
    „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen der Paragraphen 365 m bis 365t unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird.
  6. Ziffer 6
    E-Geld jeder elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 5, Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,).

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40123856

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