Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 365n
Inkrafttretensdatum
27.02.2008
Außerkrafttretensdatum
15.06.2010
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Definitionen
§ 365n.
Im Sinne der §§ 365m bis 365z bedeutet:
„Geldwäsche“ den Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung„Geldwäsche“ den Straftatbestand gemäß § 165 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der jeweils geltenden Fassung „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat, gemäß § 278c StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 278d StGB
„wirtschaftlicher Eigentümer“ die natürliche Person in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst:
bei Gesellschaften:
natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines Anteils von mindestens 25vH plus einer Aktie an Aktien oder Stimmrechten einschließlich Beteiligungen in Form von Inhaberaktien steht, sofern es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder
natürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben, oder
bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise Treuhandschaften, die Gelder verwalten oder verteilen:
natürliche Personen - sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden – die Begünstigte von 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, oder
die Gruppe von Personen - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden - in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung wirksam ist oder errichtet wurde, oder
natürliche Personen, die eine Kontrolle über 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausüben.
„politisch exponierte Personen“
natürliche Personen, die – sofern nicht in nur mittlerer oder niedriger Funktion - eines oder mehrere der im Folgenden aufgezählten öffentlichen Ämter, im Hinblick auf lit. aa bis lit. ee, auch auf Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder - sofern nicht verstärkte Sorgfaltspflichten auf risikobezogener Grundlage bestehen – längstens bis vor einem Jahr ausgeübt haben:
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann,
Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken,
Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen,
Familienmitglieder der unter a) genannten Personen:
der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist,
die Kinder und deren Ehepartner oder Partner,
eine den unter a) genannten Personen bekanntermaßen nahe stehende Person, die
gemeinsamer wirtschaftlicher Eigentümer von Rechtspersonen und rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen ist,
enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält,
alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der unter lit. a) genannten Person errichtet wurde;
„Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen der §§ 365m bis 365t unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird.
„Elektronisches Geld“ Geld im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, sohin einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines Geldbetrages ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer als der ausgegebene monetäre Wert ist und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.
Schlagworte
Verwaltungsorgan, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096359