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Gewerbeordnung 1994 § 365n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365n

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Definitionen

Paragraph 365 n,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Geldwäsche“ der Straftatbestand gemäß Paragraph 165, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche);
  2. Ziffer 2
    „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß Paragraph 278 d, StGB;
  3. Ziffer 3
    „wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, sowie natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
    1. Litera a
      bei Gesellschaften:
      1. Sub-Litera, a, a
        alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung an jener juristischen Person, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht; ausgenommen sind an einem geregelten Markt notierte Gesellschaften, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegen; hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von mindestens 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf direktes Eigentum; hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von mindestens 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf indirektes Eigentum;
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Litera a, a, ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört (angehören);
      die Gewerbetreibenden haben Aufzeichnungen über die nach Litera a, a und bb getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers zu führen;
    2. Litera b
      bei Trusts:
      1. Sub-Litera, a, a
        der Settlor;
      2. Sub-Litera, b, b
        der/die Trustee(s);
      3. Sub-Litera, c, c
        der Protektor, sofern vorhanden;
      4. Sub-Litera, d, d
        die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
      5. Sub-Litera, e, e
        jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;
    3. Litera c
      bei juristischen Personen, wie Stiftungen, und bei Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln, die natürliche(n) Person(en), die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Litera b, genannten Funktionen bekleidet/bekleiden;
  4. Ziffer 4
    „politisch exponierte Person“
    eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen unter anderem:
    1. Litera a
      Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
    2. Litera b
      Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;
    3. Litera c
      Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;
    4. Litera d
      Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
    5. Litera e
      Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
    6. Litera f
      Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
    7. Litera g
      Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;
    8. Litera h
      Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;
    keine der unter Litera a, bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges;
  5. Ziffer 5
    „Familienmitglieder“ unter anderem
    1. Litera a
      der Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,
    2. Litera b
      die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen,
    3. Litera c
      die Eltern einer politisch exponierten Person;
  6. Ziffer 6
    „bekanntermaßen nahestehende Personen“
    1. Litera a
      natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
    2. Litera b
      natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
  7. Ziffer 7
    „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird;
  8. Ziffer 8
    „E-Geld“ E-Geld-gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. römisch eins Nr. 107/2010;
  9. Ziffer 9
    „Geldwäschemeldestelle“ die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194309

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